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   BFH, 15.03.2007 - III R 37/06   

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https://dejure.org/2007,15809
BFH, 15.03.2007 - III R 37/06 (https://dejure.org/2007,15809)
BFH, Entscheidung vom 15.03.2007 - III R 37/06 (https://dejure.org/2007,15809)
BFH, Entscheidung vom 15. März 2007 - III R 37/06 (https://dejure.org/2007,15809)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Judicialis

    EStG § 32 Abs. 4 Satz 2; ; EStG § 62 Abs. 1; ; EStG § 63 Abs. 1 Satz 2; ; EStG § 70 Abs. 4; ; AO 1977 § 355 Abs. 1 Satz 1; ; BVerfGG § 78; ; BVerfGG § 79 Abs. 2 Satz 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EStG § 70 Abs. 4, § 32 Abs. 4 S. 2
    Kindergeld: keine Korrektur bestandskräftiger Bescheide

  • datenbank.nwb.de

    Keine Korrektur eines während des Kalenderjahres ergangenen bestandskräftigen Kindergeldbescheides aufgrund geänderter Rechtauffassung zur Auslegung des § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    EStG § 70 Abs 4, EStG § 32 Abs 4 S 2, AO 1977 § 173 Abs 1 Nr 2
    Änderung; Aufhebung; Bestandskraft; Grenzbetrag; Kindergeld

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (5)

  • BVerfG, 11.01.2005 - 2 BvR 167/02

    Einbeziehung von Sozialversicherungsbeiträgen des Kindes in den Grenzbetrag des §

    Auszug aus BFH, 15.03.2007 - III R 37/06
    Die während des finanzgerichtlichen Verfahrens von der Familienkasse für das Jahr 2002 ermittelten Einkünfte und Bezüge des Sohnes in Höhe von 7 691 EUR überschreiten nach Abzug der gesetzlichen Sozialversicherungsbeiträge in Höhe von 1 559, 41 EUR (vgl. Beschluss des Bundesverfassungsgerichts --BVerfG-- vom 11. Januar 2005 2 BvR 167/02, BVerfGE 112, 164, BFH/NV 2005, Beilage 3, 260) nicht den Jahresgrenzbetrag.

    Die Bestandskraft des Aufhebungsbescheids vom 21. Mai 2002 wird durch den Beschluss des BVerfG in BVerfGE 112, 164, BFH/NV 2005, Beilage 3, 260 nicht berührt.

  • BFH, 28.06.2006 - III R 13/06

    Keine Änderung einer bestandskräftigen Ablehnung des Kindergeldes für das

    Auszug aus BFH, 15.03.2007 - III R 37/06
    Dies gilt analog, wenn das BVerfG --wie im Streitfall-- lediglich die Auslegung einer Norm für unvereinbar mit dem Grundgesetz erklärt hat (Senatsurteil vom 28. Juni 2006 III R 13/06, BFH/NV 2006, 2204, m.w.N.).

    Denn ein Bescheid, der auf einer von einer Entscheidung des BVerfG abweichenden Auslegung einer Rechtsnorm beruht, ist zwar rechtswidrig, aber nicht nichtig (Senatsurteil in BFH/NV 2006, 2204, m.w.N.).

  • BFH, 25.07.2001 - VI R 78/98

    Kindergeld: Bindungswirkung von Ablehnungsentscheidungen

    Auszug aus BFH, 15.03.2007 - III R 37/06
    Die darin getroffene Regelung über den Kindergeldanspruch ist bindend bis zum Ende des Monats der Bekanntgabe dieses Bescheids, also bis Ende Mai 2002 (vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 25. Juli 2001 VI R 78/98, BFHE 196, 253, BStBl II 2002, 88).
  • BFH, 28.11.2006 - III R 6/06

    Keine Änderung einer bestandskräftigen Aufhebung des Kindergeldes für das

    Auszug aus BFH, 15.03.2007 - III R 37/06
    Der Bescheid vom 21. Mai 2002 ist entgegen der Auffassung des FG und der Klägerin nicht nach § 70 Abs. 4 EStG aufzuheben, weil § 70 Abs. 4 EStG keine Aufhebung oder Änderung eines Kindergeldbescheides ermöglicht, wenn der Jahresgrenzbetrag --wie im Streitfall-- allein deshalb unterschritten wird, weil sich hinsichtlich der gesetzlichen Sozialversicherungsbeiträge des Kindes die Rechtsauffassung zur Auslegung des § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG geändert hat (Senatsurteil vom 28. November 2006 III R 6/06, BFH/NV 2007, 338).
  • FG Münster, 22.03.2006 - 10 K 1105/04

    "Nachträgliches Bekanntwerden" des Unterschreitens des Grenzbetrages aufgrund

    Auszug aus BFH, 15.03.2007 - III R 37/06
    Das Urteil ist in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2006, 1182 veröffentlicht.
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